AGB

Rechtlicher Hinweis: Dies ist eine unverbindliche Ankündigung zur Ermittlung des Projektinteresses. Feste Buchungen, Verträge und Anzahlungen werden erst nach offizieller Erteilung der Tour-Operator-Lizenz und Ausstellung der gesetzlichen Absicherungsscheine ab Dezember 2026 entgegengenommen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Valizea Expeditions Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln das Rechtsverhältnis zwischen Valizea Expeditions, mit Sitz in Sofia, Bulgarien, eingetragen im Register der Reiseveranstalter des bulgarischen Ministeriums für Tourismus (nachfolgend „Reiseveranstalter") und dem Reisenden/Kunden (nachfolgend „Reisender").
Mit Buchung und Annahme der Buchungsbestätigung sowie Aushändigung des Sicherungsscheins erkennt der Reisende diese AGB als verbindlich an.

1. Vertragsgegenstand und Zustandekommen des Vertrags

1.1 Valizea Expeditions organisiert und verkauft exklusive VIP-Motorradexpeditionen als Pauschalreisen im Sinne des bulgarischen Tourismusgesetzes (TA) und der EU-Richtlinie 2015/2302. 

1.2 Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Buchungsbestätigung des Veranstalters und der Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 62 TA zustande. 

1.3 Diese AGB sind integraler Bestandteil jedes Reisevertrags. Abweichende individuelle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 

2. Leistungen des Veranstalters

2.1 Der Reiseveranstalter erbringt die im Reisevertrag konkret beschriebenen Leistungen (z. B. Motorrad, Guide, Unterkünfte, Verpflegung, Support-Fahrzeug, Transfers). 

2.2 Der Reiseveranstalter haftet für die vertragsgemäße Erbringung aller Reiseleistungen, auch wenn diese durch Dritte (z. B. Hotels, lokale Partner) erbracht werden. 

2.3 Der Reiseveranstalter stellt sicher, dass alle vertraglich vereinbarten Dienstleister über die erforderlichen Genehmigungen und Versicherungen verfügen. 

3. Pflichten des Reisenden

3.1 Der Reisende ist verpflichtet, alle für die Reise erforderlichen Dokumente (Reisepass, Führerschein, internationale Versicherungsnachweise etc.) rechtzeitig mitzuführen. 

3.2 Der Reisende hat die Anweisungen der Reiseleitung sowie lokale Gesetze und Sicherheitsvorschriften zu beachten. 

3.3 Der Reisende träg die Verantwortung für seine körperliche und gesundheitliche Eignung zur Teilnahme an einer anspruchsvollen Motorradexpedition. 

3.4 Bei besonderen gesundheitlichen Einschränkungen ist der Reiseveranstalter vor Vertragsabschluss zu informieren. 

4. Reisepreis und Zahlung

4.1 Der Gesamtpreis ist im Reisevertrag ausgewiesen und enthält alle im Leistungsumfang beschriebenen Services. 

4.2 Der Reisepreis ist bei Vertragsabschluss in voller Höhe fällig, sofern nicht anders vereinbart. 

4.3 Bei Preiserhöhungen über 8 % hat der Reisende das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (§ 88 TA). 

5. Rücktritt durch den Reisenden

5.1 Aufgrund der umfangreichen Planung, langfristigen Reservierungen und notwendigen Visabeschaffung für diese Expeditionen fällt für jegliche Stornierungen durch den Reisenden grundsätzlich eine Stornogebühr in Höhe von mindestens 75 % des Gesamtreisepreises an. 

5.2 Im Einzelnen gelten folgende Stornogebühren: -
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises -
29–15 Tage vor Reisebeginn: 90 % des Reisepreises -
14–7 Tage vor Reisebeginn: 100 % des Reisepreises -
weniger als 7 Tage vor Reisebeginn: 100 % des Reisepreises 

5.3 Die Stornogebühren dienen dem Ausgleich nachweislich entstandener Kosten, langfristiger Reservierungen, bereits beantragter Visa und entgangener Gewinnmargen. 

5.4 Der Reisende kann ohne auch nicht Gebührenfrei zurücktreten, wenn am Zielort außergewöhnliche Umstände (z. B. Krieg, Naturkatastrophe, schwere Sicherheitslage) auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen würden. 

6. Änderungen durch den Veranstalter

6.1 Alle Änderungen (z. B. Hotelwechsel gleicher Kategorie, Routenanpassungen) sind zulässig, sofern sie die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen. 

6.2 Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Reisenden. Lehnt dieser ab, kann er ohne Gebühr zurücktreten oder eine gleichwertige Ersatzreise annehmen. 

7. Sonderklausel: Höhere Gewalt, Routenäderungen und Verzögerungen

7.1 Als höhere Gewalt (force majeure) gelten unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Reiseveranstalters liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbar sind. Dazu zählen insbesondere: - Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme, extreme Wetterlagen) - Politische Unruhen, Kriege, Terroranschläge - Amtliche Reisebeschränkungen, Grenzschließungen, Quarantänemaßnahmen - Epidemien oder Pandemien - Streiks, Verkehrszusammenbrüche, Infrastrukturausfälle - Unvorhergesehene Sperrungen von Straßen oder Passrouten

 7.2 Im Fall höherer Gewalt ist der Reiseveranstalter berechtigt, die Reiseroute, den Reiseverlauf oder einzelne Leistungen anzupassen oder zu ändern, um die Sicherheit der Reisenden zu gewährleisten.
 
7.3 Solche Änderungen gelten nicht als wesentliche Vertragsänderungen und begründen keine Ansprüche auf Preisminderung oder Schadensersatz, solange die Kernleistung (Motorradexpedition) im Wesentlichen erbracht wird. 

7.4 Ist die Fortsetzung der Reise aufgrund von höherer Gewallt unmöglich, kann der Vertrag aufgelöst werden. In diesem Fall erstattet der Veranstalter die nicht in Anspruch genommenen Leistungen abzüglich bereits entstandener Kosten. 

7.5 Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, zusätzliche Kosten für verlängerte Aufenthalte, alternative Transportmittel oder Unterbringung zu tragen, die ausschließlich durch höhere Gewalt verursacht wurden. 

8. Haftung und Ausschlüsse

8.1 Der Reiseveranstalter haftet für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

8.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. 

8.3 Der Veranstalter haftet nicht für: - Verspätungen oder Ausfälle von Drittleistern (Fluglinien, Fähren etc.) - Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder persönlichen Gegenständen - Folgen von Nichtbeachtung örtlicher Gesetze oder Sicherheitsanweisungen - Folgen von gesundheitlichen Problemen des Reisenden

8.4 Die Gesamthaftung des Veranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis begrenzt, sofern nicht Personenschäden oder vorsätzliches Verhalten vorliegen. 

8.5 Sonderbestimmungen für den Transit durch die Volksrepublik China: Die Durchquerung des Staatsgebietes der Volksrepublik China mit ausländischen Kraftfahrzeugen unterliegt extrem strengen staatlichen Sicherheits- und Bürokratieauflagen. Der Veranstalter übernimmt die komplette Vorab-Organisation mit den chinesischen Behörden. Für den Kunden gelten hierbei folgende kompromisslose Sonderregeln, die integraler Bestandteil des Reisevertrages sind:
  • Verpflichtender Regierungs-Guide: Die Einreise und das Befahren des chinesischen Staatsgebietes sind gesetzlich ausschließlich im geschlossenen Konvoi unter permanenter Begleitung eines vom chinesischen Staat lizensierten Reiseleiters (Regierungs-Guide) gestattet. Das bewusste Verlassen des Konvois oder eigenmächtige Routenänderungen innerhalb Chinas sind strikt untersagt und führen zum sofortigen Ausschluss von der Reise sowie zur behördlichen Festnahme durch die chinesische Grenzpolizei.


  • Temporäre chinesische Fahrerlaubnis & Kennzeichen: Der internationale Führerschein besitzt in China keine Gültigkeit. Der Veranstalter organisiert für alle Teilnehmer im All-Inclusive- und Basic-Tarif an der Grenze eine temporäre chinesische Fahrerlaubnis sowie temporäre chinesische Kennzeichen für die Mietmotorräder. Der Kunde ist verpflichtet, alle hierfür notwendigen Dokumente (Führerschein-Scans, Passfotos) fristgerecht bis 90 Tage vor Reiseantritt digital einzureichen.
  • Haftungsausschluss bei Dokumentenfehlern des Kunden: Reicht der Kunde (insbesondere im „Join the Expedition“-Tarif) seine persönlichen Unterlagen nicht rechtzeitig ein, oder wird ihm das Visum/die Einreise durch die chinesischen Behörden aufgrund persönlicher Hinderungsgründe (z.B. politische Vorstrafen, Einreisesperren) verweigert, haftet der Veranstalter nicht für den Ausfall der Reise. Die Gruppe setzt die Tour planmäßig fort.
  • Medizinische Grenzkontrollen (Fiebermessung): Die chinesischen Behörden führen an den Landgrenzen automatisierte Gesundheitskontrollen (u.a. Wärmebild-Fiebermessungen) durch. Wird ein Teilnehmer aufgrund von infektiösen Symptomen oder erhöhter Temperatur von den chinesischen Grenzärzten in Quarantäne genommen oder abgewiesen, liegt dies außerhalb des Haftungsbereichs des Veranstalters. Alle daraus resultierenden Folgekosten (Rückflug, Quarantänekosten) trägt der Kunde selbst.


9. Reklamationen

9.1 Mängel sind unverzüglich der Reiseleitung vor Ort zu melden, damit Abhilfe geschaffen werden kann. 

9.2 Schriftliche Reklamationen sind innerhalb von 14 Tagen nach Reiseende an Valizea Expeditions zu richten. 

9.3 Der Veranstalter wird innerhalb von 30 Tagen nach Eingang Stellung nehmen. 

10. Datenschutz

10.1 Personenbezogene Daten werden gemäß der bulgarischen Datenschutzgesetze und der EU-DSGVO verarbeitet. 

10.2 Der Reisende willigt ein, dass seine Daten zur Vertragserfüllung, Buchungsabwicklung und Kommunikation genutzt werden. 

10.3 Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit es zur Leistungserbringung erforderlich ist (z. B. Hotels, lokale Partner, Behörden). 

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1 Es gilt das Recht der Republik Bulgarien unter Berücksichtigung der EU-Richtlinie 2015/2302. 

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Sofia, Bulgarien. 

12. Schlussbestimmungen

12.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. 

12.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. 

12.3 Diese AGB treten mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft. 

Sofia den 11.09.2029
Valizea Expeditions Sofia, Bulgarien
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